Haus und Hof, Grund und Boden – diese Basis der bäuerlichen Existenz wird im Grundbuch geregelt. Doch wo liegen eigentlich dessen Wurzeln?
Im Grundbuch sind Besitzverhältnisse, Rechte und Pflichten in Zusammenhang mit einer Liegenschaft geregelt. Es wird von den Bezirksgerichten geführt und ist für jeden öffentlich einsehbar. Angefangen hat alles mit dem Wunsch nach Rechtssicherheit bei den Besitzern von Grund und Boden. Im sogenannten Urbar wurden schon im 13. Jahrhundert die Güter der Herrschaft und deren Erträge festgehalten. Es wurde laufend ergänzt und in regelmäßigen Abständen neu geschrieben. Ab dem 14. Jahrhundert wurden auch schon erste Grundbücher im heutigen Sinn geführt, in denen man Besitzverhältnisse beziehungsweise deren Änderungen festhielt. Diese Grundbücher unterschieden sich je nach Herrschaft und Region sehr stark. In Folge wurde eine gewisse Vereinheitlichung angestrebt, die jedoch erst 1679 mit dem „Tractatus de juribus incorporalibus“, einer Sammlung von Rechtsvorschriften, kam. Sie verpflichtete die Grundherren, ein Grundbuch zu führen, alle Verpflichtungen einzutragen und sie aktuell zu halten. Auch mussten sie die Urkunden, etwa Kaufverträge, sicher verwahren.
Moderner Kataster
Trotzdem war viel noch Stückwerk und mit der wirklich lückenlosen Erfassung aller Liegenschaften begann man 1770 unter Maria Theresia. 1871 kam das Allgemeine Grundbuchsgesetz und damit das Grundbuch in heutiger Form. Seit damals hat jedes Objekt eine sogenannte Einlagezahl. Alle Objekte sind im Hauptbuch angeführt. Dieses besteht aus drei Teilen: dem A, B und C-Blatt. Im A-Blatt sind sämtliche zur Liegenschaft gehörende Grundstücke angeführt. Im zweiten Teil sind die Eigentumsrechte dokumentiert, zum Beispiel Servitutsrechte. Die Eigentumsverhältnisse sind im B-Blatt festgehalten. Hier könnten auch Einschränkungen stehen, etwa Sachwalterschaften. Das C-Blatt wird schließlich Lastenblatt genannt, weil in ihm die mit der Liegenschaft verbundenen Lasten, wie Pfandrechte, eingetragen sind. Zum Grundbuch gehört auch die Urkundensammlung. Folglich können Grundbucheintragungen nur aufgrund von Urkunden (z.B. Kaufvertrag) erfolgen. In den 1980er-Jahren begann die Digitalisierung des Grundbuches und seit 2006 werden die Urkunden elektronisch gespeichert.
Beitragsbild: Grundbuch von 1305, angelegt vom Wiener Bürgerspital (Foto: Wiener Stadt- und Landesarchiv)