Winterdienst: Auf der sicheren Seite

von Gernot Zenz

Heuer hat uns die weiße Pracht in vielen Teilen der Steiermark relativ früh ereilt. Hier wieder die wichtigsten Regelungen zum Thema Winterdienst.

Der Winterdienst der Straßenverwaltung in der Steiermark hat etwa 200 Räumfahrzeuge. Diese nehmen von mehr als 30 Straßenmeistereien und einigen zusätzlichen Stützpunkten aus den Kampf gegen die weiße Pracht im ganzen Land auf. Die Pflicht zum Winterdienst betrifft aber auch Privatpersonen und ganz besonders landwirtschaftliche Betriebe. Laut Straßenverkehrsordnung müssen die Eigentümern von Liegenschaften im Ortsgebiet zwischen 6 bis 22 Uhr alle öffentlich zugänglichen Gehsteige, Gehwege und Stiegen innerhalb von drei Metern entlang der Liegenschaft von Schnee räumen und bei Glatteis streuen. Wenn es keinen Gehweg gibt, genügt die Räumung und Streuung auf der Breite von einem Meter entlang der Liegenschaft.

Schneewechten oder Schneehaufen, die von den Räumfahrzeugen dort angehäuft werden, müssen auch weggeräumt werden. Auch müssen Eiszapfen an den Dächern sowie etwaige Dachlawinen entfernt werden. Bei Schneefall entfällt diese Räumpflicht nur dann, wenn dieser so stark ist, dass die Räumung sinnlos erscheint. Außerhalb des Ortsgebietes gelten diese Regelungen nicht. Der Wegehalter haftet aber bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht.

Pflichten und Haftung

Ausgenommen von den allgemeinen Schneeräum-Regelungen der Straßenverkehrsordnung sind unbebaute Flächen, die land- und forstwirtschaftlich genutzt und auch dementsprechend gewidmet sind. Nach dem Gewerberecht dürfen Landwirte nur die Schneeräumung und den Streudienst auf Straßen oder Wegen durchzuführen, die der Erschließung landwirtschaftlich genutzter Grundflächen dienen. Auch wenn diese Straßen und Wege irgendwann zum Hauptplatz oder einem Kaufhausparkplatz im Ort führen, darf dieser Platz nur mit Gewerbeberechtigung geräumt werden. Schneeräumung auf öffentlichem Grund ist grundsätzlich ein Gewerbe. Sie darf daher nur von dafür befugten Unternehmen gemacht werden, die strenge Auflagen erfüllen müssen. Wer ohne diese Berechtigung auf öffentlichem Grund Schnee räumt riskiert empfindliche Strafen. Auch das Arbeiten auf werkvertragsbasis für gewerbliche Winterdienstanbieter ist für Landwirte nicht ratsam, weil bei Unfällen oder Schäden dann meist der Landwirt haftet.

Eine Möglichkeit, um beim Winterdienst auf der sicheren Seite zu sein, bietet der Maschinenringservice. Dieser hat die Berechtigung für den Winterdienst. Landwirte können dort im Rahmen des Dienstverhältnisses im Auftrag und auf Gefahr sowie Rechnung des Maschinenringservices den Winterdienst übernehmen.

Beitragsbild: photo 5000 – stock.adobe.com

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