Die Agrarmarkt Austria (AMA) stellt klar, dass das Auslaufen der Milchquotenregelung mit 31. März 2015 keine Auswirkung auf die Beitragspflicht für Milch hat.
Der Agrarmarketingbeitrag ist gemäß AMA-Gesetz 1992 bei der Übernahme von Kuhmilch (frisch, weder eingedickt noch gezuckert) zum Versand oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung zu entrichten. Die Übernahme der Milch ist definiert durch den physischen Übergang der Milch von Behältnissen des Produzenten in Behältnisse des Übernehmers (Spediteur, Molkerei, Aufkäufer, Versender) und die dort stattfindende Vermischung mit Erzeugnissen anderer Produzenten.
Erfolgt diese Übernahme in Österreich, so entsteht die Beitragspflicht unabhängig von der Nationalität des Übernehmers bzw. des Inhabers des Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebes. Eine Übernahme der Milch liegt auch dann vor, wenn sich die Verfügungsgewalt über die Milch ändert, beispielsweise wenn Erzeugerorganisationen oder Händler diese Milch zur weiteren Disposition übernehmen (ohne dass eine Vermischung mit Milch anderer Milcherzeuger stattfinden muss). „Auch nach dem Ende der Milchquotenregelung bleibt die gesetzliche Beitragspflicht aufrecht“, betont Dipl.-Ing. Günter Griesmayr, Vorstandsvorsitzender der Agrarmarkt Austria.
Wann besteht keine Beitragspflicht?
Eine Beitragspflicht entsteht nicht für Produzenten, die ihre Milch in eigenem Namen und auf eigene Rechnung selbst ins Ausland liefern und sie dort der Molkerei übergeben oder aber einen Spediteur in ihrem Namen und auf eigene Rechnung damit beauftragen. Dabei ist der Nachweis, dass die Milch selbst oder im Auftrag ins Ausland verbracht worden ist, vom Produzenten zu führen.
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