Recht sicher auf Reisen

von NEUES LAND

Hier einige Tipps rund ums Reiserecht, damit der Traumurlaub auch wirklich einer wird.

Gerade bei Individualreisen gibt es je nach Reiseziel einige Dinge zu beachten. Welche Passbestimmungen gelten in meinem Urlaubsland? Brauche ich ein Visum? Wenn ja, wie lange dauert dessen Ausstellung? Welche Zoll- und Devisenvorschriften gibt es? Was darf ich mitnehmen, was nicht? Gibt es Reisewarnungen oder Impfempfehlungen für mein Urlaubsziel? Aber auch bei organisierten Reisen über das Reisebüro ist Sorgfalt ratsam.

Auf einer Buchungsbestätigung des Reisebüros müssen unter anderem Name und Adresse des Reiseveranstalters, der Preis, Bestimmungsort, Reisezeit, Ort der Abreise, eventuelle Ausflüge, alle anderen inbegriffenen Leistungen sowie ein Hinweis auf allfällige Preisänderungen und Sondervereinbarungen angeführt sein. Gerade bei Buchungen im Internet ist es wichtig, genau den Vertragspartner zu identifizieren. Bei unbekannten Portalen oder Veranstaltern kann ein Blick auf das Impressum helfen. Wo ist dessen Hauptsitz? Bei Veranstaltern außerhalb der EU könnte es schwierig werden, Rechtsansprüche durchzusetzen. Unterlagen unbedingt speichern beziehungsweise ausdrucken. Bei Flugverspätung besteht Anspruch auf Entschädigung. Ab drei Stunden bei der Ankunft zwischen 250 und 600 Euro, je nach Flugentfernung. Kein Anspruch auf Entschädigung besteht, wenn die Verspätung aufgrund außergewöhnlicher Umstände wie etwa Unwetter eingetreten ist.

Leere Versprechungen

Bei Überbuchung des Fliegers besteht das Recht auf schnellstmöglichen Weitertransport, Entschädigung, Rücktritt vom Vertrag und diverse Betreuungsleistungen wie Verpflegung oder Unterbringung in einem Hotel. Dasselbe gilt bei Annulierung des Fluges. Die Entschädigung entfällt aber bei rechtzeitiger Information mindestens zwei Wochen vor Flugbeginn, entsprechendem Ersatzangebot oder außergewöhnlichen Umständen. Verspätetes, verlorenes oder beschädigtes Gepäck sofort am Flughafen melden.

Fluglinien aus der EU oder die von einem EU-Flughafen abfliegen haften dafür, je nach Fall, mit bis zu zirka 1.300 Euro. Wenn am Reiseziel das Hotel nicht den im Katalog versprochenen Kriterien entspricht, muss sofort Verbesserung verlangt werden. Mängel schriftlich bestätigen lassen und Beweise sichern, zum Beispiel Fotos machen. Ein Abbruch der Reise ist nur bei gravierenden, nicht behebbaren Mängeln zulässig. Wenn das Problem nicht gelöst werden kann, muss das dem Veranstalter gleich vor Ort und nach der Rückkehr gemeldet werden. Es besteht Anspruch auf Preisminderung beziehungsweise Schadenersatz. Übrigens kann es ganz sinnvoll sein, sich ein bisschen in die Prospektsprache einzulesen. „Zentrale Lage“ könnte viel Verkehrslärm bedeuten. „Idyllisch“ meint meist abgelegen oder „neu eröffnet“ kann auf Baulärm hindeuten. Aber das ist eine andere Geschichte.

 

Weitere Informationen

Reisewarnungen und Einreisebstimmungen: www.bmeia.gv.at

Impfempfehlungen: www.reisemed.at

Vergütung bei Verspätungen: www.apf.gv.at

Beitragsbild: vasyl – stock.adobe.com

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