Kampf gegen Eis und Schnee

von NEUES LAND

Nun geht es wieder los: Die Zeit des Winterdienstes beginnt. Dabei gibt es aber einige Grundsätze zu beachten. Diese reichen von der Straßenverkehrsordnung bis zum Gewerberecht.

Laut Paragraph 93 der Straßenverkehrsordnung müssen die Eigentümern von Liegenschaften im Ortsgebiet in der Zeit von 6 bis 22 Uhr alle öffentlich zugänglichen Gehsteige, Gehwege und Treppen entlang der ganzen Liegenschaft von Schnee räumen und bei Glatteis streuen, wenn diese nicht mehr als drei Meter von der Liegenschaft entfernt sind. Wenn es keinen Gehweg gibt, genügt die Räumung und Streuung auf der Breite von einem Meter entlang des gesamten Grundstücks. Schneehaufen, die von den öffentlichen Räumfahrzeugen vor dem eigenen Grund angehäuft werden, müssen auch weggeräumt werden. Die allgemeine Räumpflicht wird nur ausgesetzt, wenn es so stark schneit, dass die Schneeräumung im Moment sinnlos ist.

Unbebaute land- und forstwirtschaftliche Flächen, die als solche gewidmet sind und auch so genutzt werden, sind von den allgemeinen Winterpflicht-Regeln ausgenommen. Wichtig: als Bauland ausgewiesene Flächen sind winterdienst-pflichtig, auch wenn diese land- und forstwirtschaftlich genutzt werden und nicht verbaut sind. Schneewächten und Eiszapfen müssen von den zur Straße zugewandten Dächern entfernt werden. Tipp: sicherheitshalber bei den Arbeiten die betreffenden Stellen mit Schildern kennzeichnen oder kurzfristig absperren. Wer seiner Schneeräum-Pflicht nicht nachkommt, dem drohen Verwaltungsstrafen und bei Unfällen auch hohe Schadenersatzforderungen.

Winterdienst unterliegt Gewerbepflicht

Auch wenn die technischen Voraussetzungen für die Schneeräumung mit Traktor und Schneepflug wohl bei den meisten landwirtschaftlichen Betrieben vorhanden sind, ist der Winterdienst an sich ein Gewerbe, das nur von dafür befugten Betrieben erledigt werden darf. Wer ohne Gewerbeberechtigung auf öffentlichem Grund Schnee räumt, verstößt gegen das Gewerbe-, Steuer- und Sozialversicherungsrecht und riskiert empfindliche Strafen.

Der Winterdienst als land- und forstwirtschaftliches Nebengewerbe darf nur auf Verkehrsflächen gemacht werden, die hauptsächlich der Erschließung von land- und forstwirtschaftlich genutztem Grund dienen. Auch wenn diese Straße irgendwann zum Hauptplatz oder einem Kaufhausparkplatz im Ort führt, dürfen diese nur mit Gewerbeberechtigung geräumt werden. Eine Möglichkeit zur legalen Lösung bietet der Maschinenringservice. Dieser hat die Berechtigung für den Winterdienst. Landwirte können im Rahmen des Dienstverhältnisses beziehungsweise im Auftrag des Maschinenringes den Winterdienst übernehmen.

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