Das Abbrennen von Brauchtumsfeuern unterliegt sehr strengen Regelungen. Was beim Osterfeuer 2022 unbedingt zu beachten ist.
Es hat Tradition: zu Ostern (Karsamstag) oder zur „Sonnwend“ im Juni lodern die Flammen, auch in der Steiermark. Vielerorts ist es eine langjährige Gepflogenheit, ein anlassbezogenes „Brauchtumsfeuer“ zu entzünden. Was für die Teilnehmenden ein schöner Moment ist, kann für Anwohner zu einer Belästigung werden. Auch die Gefahren für Menschen, Tiere und die Umwelt sind nicht zu unterschätzen. Das Erleiden von schmerzhaften Brandverletzungen ist bei offenem Feuer keine Seltenheit. Hoher Sachschaden kann beispielsweise entstehen, wenn das Feuer außer Kontrolle gerät.
Regeln
Das Osterfeuer ist – auch als Brauchtumsfeuer – nicht überall erlaubt und unterliegt sehr strengen Verordnungen beziehungsweise gesetzlichen Vorschriften. So ist das Entzünden von „Osterfeuern“ in der Steiermark ausschließlich nur am Karsamstag, heuer am 16. April, in der der Zeit von 15 Uhr bis Ostersonntag 3 Uhr gestattet. Überdies gibt es in der Steiermark, je nach Gemeinde und Region, unterschiedliche Regelungen, was das Entzünden von Brauchtumsfeuern durch Privatpersonen betrifft. Mancherorts, wie etwa in Graz, gilt ein ausnahmsloses ganzjähriges Verbot. Im Grazer Umland, mitunter auch in einzelnen Gemeinden der Bezirke Graz-Umgebung, Leibnitz oder Südoststeiermark, darf pro Gemeinde nur ein Brauchtumsfeuer entfacht werden. Dieses wird meist von der Gemeinde selbst veranstaltet oder einem von der Gemeinde beauftragten Verein beziehungsweise einer von der Gemeinde beauftragten Organisation. Eine Verordnung legt je nach Feinstaubbelastung unterschiedliche Einschränkungen für Gemeinden fest.
Sicherheitstipps
Für das Osterfeuer dürfen ausschließlich trockene Pflanzenreste und unbehandeltes Holz verwenden. Sämtliche nicht biogenen Materialien wie zum Beispiel Kunststoffe, Verpackungsmaterial, Altreifen, Lacke oder Gummi haben im Osterfeuer absolut nichts verloren. Abschließend weist der Landesfeuerwehrverband auf die Einhaltung von ausreichenden Sicherheitsabständen zu Gebäuden, Baumbeständen und Straßen hin.
Ein Ausweichen mit dem Oster-Brauchtumsfeuer auf den sogenannten „Kleinen Ostersonntag“ ist nicht zulässig.
Beitragsfoto: Pressedienst Feuerwehr