Was beim Winterdienst zu beachten ist

von Gernot Zenz

Die kalte Jahreszeit ist ins Land gezogen. Höchste Zeit also für die Erinnerung an die wichtigsten Regeln für Schneeräumung und Co, um beim Winterdienst rechtlich abgesichert zu sein.

Der organisierte Kampf gegen die weiße Pracht – also der Winterdienst – hat eine lange Geschichte und seine Anfänge liegen im 16. Jahrhundert. Damals ging es nicht so sehr um das Freihalten von Verkehrswegen, sondern in erster Linie dem Befreien von Dächern von zu hoher Schneelast. Natürlich ist das auch heute noch Thema, wenn außerordentlich große Schneemengen anfallen. Immer gefragt ist aber die Freiräumung der Verkehrswege. Dafür sorgen die mehr als 30 Straßenmeistereien in der Steiermark, die mit etwa 200 Räumfahrzeugen für sicheres Vorankommen auf den heimischen Straßen sorgen sowie die kommunalen Dienste.

Verpflichtung zum Winterdienst

Abseits der öffentlichen Verkehrswege können aber auch Privatpersonen und landwirtschaftliche Betriebe zum Winterdienst verpflichtet sein. Laut Straßenverkehrsordnung müssen die Eigentümern von Liegenschaften im Ortsgebiet von sechs bis 22 Uhr alle öffentlich zugänglichen Gehsteige, Gehwege und Stiegen innerhalb von drei Metern entlang der Liegenschaft von Schnee räumen und bei Glatteis streuen. Wenn es keinen Gehweg gibt, genügt die Räumung und Streuung auf der Breite von einem Meter entlang der Liegenschaft. Grundbesitzer müssen Schneewechten oder Schneehaufen, die von den Räumfahrzeugen dort angehäuft werden, ebenfalls weggeräumen. Bei Schneefall entfällt diese Räumpflicht nur dann, wenn dieser so stark ist, dass die Schneeräumung sinnlos erscheint.

Gewerberecht und Haftung

Außerhalb des Ortsgebietes gelten diese Regelungen nicht. Der Wegehalter haftet aber bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht. Ausgenommen von den gesetzlichen Schneeräum-Regelungen sind unbebaute Flächen, die land- und forstwirtschaftlich genutzt und auch dementsprechend gewidmet sind. Nach dem Gewerberecht dürfen Landwirte nur die Schneeräumung und den Streudienst auf Straßen oder Wegen durchführen, die der Erschließung der landwirtschaftlich genutzten Flächen dienen. Schneeräumung auf öffentlichem Boden ist grundsätzlich ein Gewerbe. Diese darf daher nur von dafür befugten Unternehmen gemacht werden, die strenge Auflagen erfüllen müssen. Wer ohne diese Berechtigung auf öffentlichem Grund Schnee räumt, riskiert empfindliche Strafen. Auch das Arbeiten auf werkvertragsbasis für gewerbliche Winterdienstanbieter ist für Landwirte nicht ratsam, weil bei Unfällen oder Schäden dann meist der Landwirt haftet. Eine Möglichkeit, um beim Winterdienst auf der sicheren Seite zu sein, bietet der Maschinenringservice. Dieser hat die Berechtigung für den Winterdienst. Landwirte können dort im Rahmen des Dienstverhältnisses im Auftrag und auf Gefahr sowie Rechnung des Maschinenringservices den Winterdienst übernehmen.

Beitragsfoto: photo 5000 – stock.adobe.com

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