Welche Auswirkungen hat der zweite Lockdown auf die Land- und Forstwirtschaft. Welche Betriebe sind offen, was ist geschlossen?
Seit Dienstag ist der zweite Lockdown österreichweit in Kraft. Er gilt bis zum 6. Dezember. Der extreme Anstieg bei den aktiv Infizierten und bei jenen Personen, die wegen COVID-19 im Spital und teilweise sogar auf Intensivstationen behandelt werden müssen, machte diese Maßnahme erforderlich. Demnach sind Kindergärten, Schulen und Universitäten ebenso geschlossen wie die Gastronomie und der Handel. Die Ausnahme bildet die Deckung des täglichen Bedarfs; dazu zählen zum Beispiel die Lebensmittelgeschäfte und Apotheken. Veranstaltungen sind untersagt und es gelten strenge Ausgangsbeschränkungen.
„Egal, wie man die Zahlen der vergangenen Tage interpretiert, sie sprechen leider eine eindeutige Sprache. Die Gesundheit geht vor!“, sagte Landeshauptmann Hermann Schützenhöfer. Gesundheitslandesrätin Juliane Bogner-Strauß verteidigte die Maßnahmen der Bundesregierung: „Sie sind notwendig, um die Ausbreitung des Virus zu stoppen, die Risikogruppen zu schützen und um Menschenleben zu retten.“ Bis zum Dienstag in dieser Woche gab es in der Steiermark aktuell 12.299 aktiv mit dem Corona-Virus Infizierte und 9771 Genesene. 338 Männer und Frauen starben in der Steiermark bisher im Zusammenhang mit dem Corona-Virus (Stand Dienstag).
Zusammenhalten
Landesrat Hans Seitinger erklärte dazu: „Der zweite Lockdown trifft uns alle hart. Wir müssen jetzt alle zusammenhalten.“ Dann fügte er einen Dank hinzu: „Dieser gilt unseren Bäuerinnen und Bauern sowie allen, die in den Erzeugerorganisationen und in den Verarbeitungsbetrieben Tag für Tag daran arbeiten, die Bevölkerung weiterhin mit hochwertigen heimischen Lebensmitteln zu versorgen.“
Die Land- und Forstwirtschaft gilt in dieser schwierigen Phase als systemrelevante Infrastruktur. Das bedeutet, dass Bäuerinnen und Bauern ihrer Tätigkeit möglichst uneingeschränkt nachgehen können, weil Lebensmittelproduzenten, Direktvermarkter, Bauernläden und der Ab-Hof-Verkauf vom Gesetz her als Versorgungseinrichtungen definiert sind. Auch Bauernmärkte können unter Einhaltung aller Hygienemaßnahmen offenhalten. Weiters sind der Agrarhandel, einschließlich Tierversteigerungen, der Gartenbau und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel von den Schließungen ausgenommen. Zulässig ist auch die Jagd. Trotzdem ist die Landwirtschaft massiv vom Lockdown betroffen. Dazu Bundesministerin Elisabeth Köstinger: „Die Gastronomie als wichtiger Absatzmarkt ist wieder weggebrochen.“ Daher ermutigt Köstinger die Konsumenten, beim Einkauf auf regionale Lebensmittel zu setzen.
Kein Fristenmoratorium
In mancherlei Hinsicht unterscheidet sich der derzeitige Lockdown von jenem im Frühjahr. Im Dienstleistungsbereich sind jetzt nur jene Dienstleistungsbetriebe geschlossen, die entweder körpernah sind oder wo es sich um Freizeiteinrichtungen handelt. Auch die Behörden und Gemeindeämter haben offen. Im Unterschied zum ersten Lockdown wurde kein Fristenmoratorium beschlossen. „Damit laufen Verfahrens- und Auflagefristen weiter, der Amtsbetrieb muss aufrechterhalten werden“, so Gemeindebund-Präsident Erwin Dirnberger.
Beitragsfotos: NL, Maria Kanizaj