Landtag Steiermark beschließt ein neues Jagdgesetz und verbietet Auswildern in Zuchtgattern oder Volieren.
In einer Novelle des Jagdgesetzes verbietet der Landtag Steiermark auf Initiative der Zukunftskoalition von ÖVP und SPÖ mit Unterstützung der FPÖ das sogenannte „Auswildern“ von Fasanen und Rebhühnern zu reinen Jagdzwecken. Darüber hinaus wird das Auswildern in Volieren verboten – stattdessen werden mindestens 500 qm große Auswilderungsbiotope vorgeschrieben – und die Zahl der auszuwildernden Fasane und Rebhühner der Festlegung und genauen Kontrolle der Bezirksjägermeister unterstellt. „Auswildern stellt eine Hegemaßnahme zur Bestandssicherung dar“ stellen LAbg. Karl Lackner (ÖVP) und SPÖ-Klubobmann LAbg. Hannes Schwarz klar.
Den umstrittensten Punkt in der aktuellen Novelle des Jagdgesetzes stellt das sogenannte Auswildern von Fasanen und Rebhühnern in einem Revier dar. „Jedes Auswildern stellt laut Jagdgesetz ausschließlich eine Hegemaßnahme dar. Die Hege hat die Erhaltung und Entwicklung eines den Verhältnissen des Lebensraumes angepassten, artenreichen und gesunden Wildbestandes zum Ziel. Sie soll also sicherstellen, dass es in einem Revier ausreichend Wildbestand von jeder Art gibt“, verdeutlichen LAbg. Karl Lackner und SPÖ-Klubobmann LAbg. Hannes Schwarz.
Durch das Auswildern von Fasan und Rebhuhn sollen vor allem „witterungs- und beutegreiferbedingte Ausfälle kompensiert werden. Konkret bedeutet das, dass sich Fasane und Rebhühner also selbstständig nicht in ausreichender Zahl bzw. im richtigen Geschlechterverhältnis vermehren und entwickeln können. „In diesem Fall darf eine zuvor festgelegte Zahl an Fasanen und Rebhühnern im Revier freigelassen werden, um den notwendigen Bestand zu erreichen und zu halten. Anders als behauptet wird, ist es strikt verboten Fasane oder Rebhühner nur zur Erzielung größerer Jagdstrecken auszuwildern“, so die beiden Abgeordneten.
Aufzucht unter strengen Bedingungen des Tierschutzes und unter strikter Aufsicht
Das Auswildern von Fasan und Rebhuhn setzt voraus, dass im jeweiligen Revier ein entsprechender Lebensraum mit einem Fasan- oder Rebhuhnbestand vorhanden ist. Die Anmeldung des Auswilderns von Fasan und Rebhuhn hat samt den geforderten Unterlagen an den Bezirksjägermeister zu erfolgen. Dieser beurteilt dann – erforderlichenfalls unter Beiziehung fachkundiger Personen – inwieweit ein geeigneter Lebensraum im Revier vorhanden ist, wie hoch der diesem Lebensraum angemessene Bestand an Fasanen und Rebhühnern ist und ob und in welcher Anzahl ausgewildert werden darf, um diesen Bestand zu erreichen und zu halten.
Volieren und Zuchtgatter werden verboten! Auswilderungsbiotope müssen mindestens 500 qm groß sein und dem natürlichen Lebensraum angepasst sein.
Das Auswildern selbst hat in sogenannten Auswilderungsbiotopen zu erfolgen. Diese müssen eine Mindestgröße und eine genau festgelegte Beschaffenheit aufweisen, damit sie dem natürlichen Lebensraum von Fasanen und Rebhühnern genau nachempfunden sind. Die Biotope selbst müssen zumindest 500 qm groß sein. An ihren Seiten dürfen sie Begrenzungen (Zäune) in einer Höhe von maximal 2 Metern aufweisen. Nach oben hin müssen die Biotope offen sein, damit die Fasane und Rebhühner sie von selbst verlassen und in diese wieder zurückkehren können, um zum einen geschütztes Aufwachsen zu ermöglichen und zum anderen die Jungtiere möglichst schnell dem Wildlebensraum anzupassen. Das Auswildern hat ab der Flugfähigkeit der Jungtiere, also in der sechsten bis achten Lebenswoche zu erfolgen und muss bis spätestens 31. Juli abgeschlossen sein. „Das Auswildern in sogenannten Volieren, also kleinen Käfigen, sowie in Zuchtgattern ist mit der Novelle in der Steiermark nunmehr verboten“, stellen die beiden Abgeordneten nochmals klar.
Gejagt werden darf nur unter Berücksichtigung der Bestandshege! Fasanjagd zur Erhöhung von Jagdstrecken gibt es nicht mehr!
Wie bei allen Wildtieren ist der Jäger auch bei Fasanen berechtigt, einen gewissen Teil zu „entnehmen“ bzw. zu bejagen, wenn dies der Bestand erlaubt. Bei den Fasanen betrifft das konkret einen nutzbaren Teil der Hahnen, in Jahren mit wenig Ausfällen auch einen geringen Anteil an Fasanhennen oder einen geringen Anteil des Rebhuhnbestands. „Dies hat aber ausschließlich den Grund, den Bestand (Anzahl und Geschlechterverhältnis) innerhalb des Reviers in jenem Ausmaß zu erhalten, das den natürlichen Verhältnissen entspricht. Eine Fasanjagd aus reiner „Freude am Abschuss“ ist in der Steiermark durch das neue Jagdgesetz nicht mehr möglich und verboten!“ Ebenso verboten ist es, Fasane unmittelbar nach der Auswilderung zu jagen. Vielmehr wird die Schonzeit für Fasan und Rebhuhn verlängert und der Beginn der Jagdzeit mit 16.Oktober festgelegt. Die Auswilderung muss spätestens mit 31. Juli abgeschlossen sein. „Der Vorwurf, die Auswilderung habe das Ziel Fasane zu züchten, um sie unmittelbar nach ihrer Freisetzung zum Spaß zu jagen ist unwahr und ist zurückzuweisen! Darüber hinaus wurden in der vorliegenden Novelle alle Anforderungen des Tierschutzes und die Forderungen der steirischen Grünen umgesetzt. Umso unverständlicher ist die anhaltende Kritik der grünen Fraktion im Landtag. Diese ist in keinster Weise angebracht“, so Lackner und Schwarz abschließend.