Der Richter im Bauernrock

von Karl Brodschneider

Herbert Blatnik ist dem Dorfrecht auf der Spur. Wie hat es sich entwickelt und was ist von diesem ländlichen Brauchtum übriggeblieben?

 

Das Dorfrecht war einst das Recht einer bäuerlichen Siedlungsgemeinschaft, ein gemeinschaftliches Gut selbst verwalten zu dürfen, unabhängig vom Grundherrn. Dieses Gut, „Gmein“ oder „Gmoa“ genannt, war in den meisten Fällen eine große Wiese, ein Acker oder ein Wald, konnte aber auch ein Fischteich sein. Zu deren gerechten Verwaltung wurde ein Dorfrichter oder Zupan von den Nutzungsberechtigten gewählt beziehungsweise vom Grundherrn eingesetzt. 

Die ersten Formen des Dorfrechts reichen in der Steiermark bis in das 14. Jahrhundert zurück.[1] Die Inhaber eines Dorfrechtes waren Besitzer einer Gmein, die eine frühe Wirtschaftsgemeinschaft der Dorfinsassen darstellte. Es wird vermutet, dass sie zugleich die Nachkommen der mittelalterlichen Dorfgründer waren. So lässt es sich erklären, dass jeweils nur eine kleine Gruppe von Bauernfamilien, etwa 10 bis 20, das Dorfrecht innehatten. Sie waren die Nutzungsberechtigten, nur sie durften ihre Rinder auf der Gmeinwiese weiden lassen, ihre Schweine auf die Schweinetratten treiben oder Holz im Gmeinwald schlägern. Ihre Vorfahren waren es, die unter größten Anstrengungen den Wald rodeten, um Acker- und Weideland zu gewinnen, Bäche zähmten und Sümpfe trockenlegten.

Die Gmein

In den mittelalterlichen Dörfern war die Gmein noch recht ausgedehnt. Durch die Errichtung von Keuschen wurde sie immer kleiner, bis schließlich die Dorfrechtbauern sie unter sich aufteilten. In den Katasterplänen des Bundesvermessungsamtes sind sie kaum mehr nachweisbar. Der Historiker Walter Brunner führt als Beispiel die Gmein des einstigen Ortes Scheifling an, eine der frühesten Siedlungen im oberen Murtal, im 7. Jahrhundert gegründet. Sie verfügte ursprünglich über drei große Gmeinweiden, hauptsächlich für die Rinderhaltung. Bis zum Ende des 18. Jahrhunderts waren sie bis auf einen kleinen Rest auf die Nutzungsberechtigten aufgeteilt worden.

Ausführlich befasste sich der in Deutschlandsberg wohnhafte deutsche Journalist Wolf von Schilgen mit dem Amt eines Dorfrichters. Über die Dorfrichter von Mainsdorf bei Schwanberg schrieb er: „Zwölf Familien aus alteingesessenen Bauerngeschlechtern üben das Dorfrecht aus. Jährlich wird gewechselt. Der erkorene Dorfrichter hat während seines Richterjahres jeder Art von Liederlichkeit abzuschwören. Verboten sind ihm Karten- und Kegelspiel sowie jede Art der Gotteslästerung wie Fluchen. Besonders streng verboten sind schalkhafte Winkelzüge zur Bereicherung seines Besitzes. Das altösterreichische, in unterschiedlichen Auslegungen verbriefte und vererbliche Dorfrecht hat heute nur mehr wenig mit Rechtsprechung zu tun. Zur Zeit der Grunduntertänigkeit oblag dem Dorfrichter die Aufgabe, die Interessen der bäuerlichen Bevölkerung gegenüber dem Grundherrn zu vertreten. Jetzt sind ihm immer mehr eine Vielzahl an Ehrenpflichten auferlegt, wie die Erhaltung der Wege, Brücken und Kapellen etc.

Seine Dienstbarkeit hatte sich im Lauf der Zeit auf die Erhaltung der sakralen Denkmäler, deren große Zahl wohl jeden Besucher beeindruckt, verringert. Bildstöcke, vom Landvolk ‚Marterln‘ genannt, säumen die Straßen. Zumeist erinnern sie an Unfälle mit Todesfolge. Die Zeit vor Ostern ist die betriebsamste für den jeweiligen Dorfrichter. Er hat dafür zu sorgen, dass die Mönche des Schwanberger Klosters an bestimmten Orten die feierliche Segnung der Felder vornehmen und Kapellen und Bildstöcke in der Karwoche im schönsten Blumenschmuck dastehen.[2]“

Undankbare Aufgabe

Bis zur „Bauernbefreiung“ und bis zur Schaffung des Bürgermeisteramtes 1848/49 war der Dorfrichter unter anderem der Vermittler zwischen Grundherrn und Bauernschaft. Zur Zeit Maria Theresias, als das Habsburgerreich oft in Kriege verwickelt war, kamen auf den Dorfrichter sehr unangenehme Aufgaben zu. So hatte er mitzuhelfen, wenn im Herrschaftsbereich jeder zehnte Mann für den Kriegsdienst auszuheben war. Niemand kannte so gut wie der Dorfrichter die Höfe und wusste, welche Bauernsöhne man in den Kampf schicken konnte. Während des Ersten Weltkrieges war es in vielen Gemeinden üblich, dass der Dorfrichter dem Bürgermeister bei der Requirierung von Schlachtvieh für das Militär helfen musste, was ihm den Hass „seiner“ Bauern einbrachte.

Während des Zweiten Weltkrieg hatte das Dorfrecht zu ruhen, stattdessen amtierte der von der NSDAP ernannte Ortsbauernführer. Aus Zeitzeugenberichten erfahren wir, dass die meisten Ortsbauernführer ohnehin aus dem Kreis der Dorfrechtbauern stammten und nicht nur die Vorgaben der „Leistungsschlacht“ an die Bauernschaft abwälzten, sondern auch die Interessen der Bauern gegenüber der Partei vertraten.

Streitschlichter

Dorfrichter in Lebing

Eine Dorfrichtersitzung in Lebing im Jahr 2018 in der Bauernstube der Familie Klinger.

„Gmoarichter sein ist so gar nicht erstrebenswert“, lesen wir in einem Bericht Karl Reiterers über die Bauern des Sulmtales.[3] Der Volksschriftsteller befasste sich eingehend mit diesem Ehrenamt, welches jährlich ein anderer Dorfrechtbauer auszuüben hat. „Geradezu scheint es, seine Hauptaufgabe sei die Beilegung von Streitfällen. Wer darf wie viele Rinder auf die gemeinsame Weide auftreiben, welche Bauern müssen für die Wiederherstellung des Dorfweges Handrobot leisten, wer muss das Fuhrwerk samt Ochsen stellen? Der Dorfrichter muss nicht lesen noch schreiben können, aber schlau verhandeln, das muss er können.“

Nicht selten kam es bei der Klärung derartiger Anliegen zu schweren Auseinandersetzungen. Ein besonders arger Streit ist uns aus Gralla überliefert, wo bei einer Dorfrichtersitzung mehrere Bauern und Keuschler auf den Bauernsohn Franz Pirkheim losgingen und ihn derart verprügelten, dass er danach gelähmt war.[4]

Komplizierter Fall

Der Historiker Othmar Pickl erzählte dem Autor von einem komplizierten Fall. In St. Nikolai im Sausal war eine Bauernfamilie, Inhaber des Dorfrechtes, kinderlos ausgestorben. Den Hof erwarb ein entfernter Verwandter, der jedoch kein Bauer war und die Äcker verpachtete. Zufällig erfuhr er, dass er mit dem Erwerb des Hofes zugleich das Dorfrecht erwarb, weil dieses Recht nicht an eine Person, sondern an den Hof gebunden war. Als er zu einer Dorfrichtersitzung erschien, traf er auf feindselige Ablehnung. Man ließ ihn spüren, dass er als „Neureicher“ im Dorf gar nicht erwünscht war und sprach ihm das Dorfrecht ab, worauf er den Dorfrichter klagte. Das Bezirksgericht erklärte sich für nicht zuständig. So etwas sei noch nie vorgekommen, er täte gut daran, sich mit seinen Nachbarn zu versöhnen. Das geschah auch, indem er mit dem Dorfrichter Folgendes aushandelte: Er sei bereit, für die Suppenanstalt der Volksschule jährlich einen namhaften Geldbetrag zu spenden, womit alle Dorfrechtbauern einverstanden waren und ihm das Dorfrecht gewährten.

 

 

Beitragsfotos: stockAdobe, privat

 

 

 

[1] Walter Brunner, Die Gmein in der steir. Geschichte – Frühformen d. ländlichen Selbstverwaltung, S. 91.
[2] Wolf v. Schilgen, Zeitungsartikel „Dorfrecht und Dorfrichter“, Kopie eines Zeitungsartikels, o. D.
[3] Karl Reiterer, Im steirischen Paradies.
[4] Grazer Volksblatt, 21. 4. 1894.

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