Bruttoeinnahmen fristgerecht weiterleiten, sonst 5 Prozent Beitragszuschlag
Die Einnahmen aus Nebentätigkeiten können auch einzelnen Personen, die hauptberuflich am Betrieb beschäftigt sind, zugerechnet werden, wenn sie diese ausüben, um ihre künftige Pensionsleistung aufzubessern. Eine Antragstellung ist ebenfalls bis 30. April 2017 möglich.
Antrag auf Beitragsgrundlagenoption
Entscheidet sich der Betriebsführer für diese Beitragsgrundlagenoption – die Sozialversicherungsbeiträge werden auf Basis der tatsächlichen Einkünfte laut Einkommenssteuerbescheid berechnet – muss ein Antrag für das Jahr 2016 bis spätestens 30. April 2017 bei der SVB eintreffen. Ein Widerruf ist allerdings nur in Folge wesentlicher Änderungen in der Betriebsführung möglich. Zu beachten ist, dass die Beitragsgrundlagenoption für den gesamten Betrieb gilt, automatisch auch für allfällige Nebentätigkeiten.
Antrag auf „kleine Option“ bei Nebentätigkeiten
Die Beitragsgrundlagenermittlung kann aber auch isoliert für Nebentätigkeiten vom Einkommenssteuerbescheid erfolgen, wobei die Beiträge für den Flächenbetrieb weiter vom Einheitswert berechnet werden. Ein diesbezüglicher Antrag für das Jahr 2016 ist bis 30. April 2017 einzubringen und gilt für mindestens ein Jahr. Ist eine Rückkehr ins pauschale System gewünscht, muss ein Antrag bis zum 30. April in der SVB eintreffen.
An- und Abmeldung
Den Beginn sowie die Aufgabe von land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeiten hat der Betriebsführer innerhalb eines Monats der SVB bekanntzugeben. Das ist besonders im Hinblick auf den Unfallversicherungsschutz wichtig. Es sind jedoch nur der erstmalige Beginn und die Beendigung der Nebentätigkeit der SVB mitzuteilen, Unterbrechungen sind von der Meldepflicht ausgenommen.
Die Meldungen können per E-Mail, Fax oder Post entgegengenommen werden. Entsprechende Formulare stehen auf der SVB-Website unter www.svb.at/formulare zur Verfügung, gerne sendet Ihnen die SVB auch ein Formular zu. Zu den land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeiten zählen beispielsweise persönliche Dienstleistungen für andere bäuerliche Betriebe, Kommunaldienstleistungen, Vermieten und Einstellen von Reittieren, Be- und Verarbeitung eigener Naturprodukte und Urlaub am Bauernhof. Nähere Informationen zum Thema finden Sie auch unter www.svb.at/nebentaetigkeit.
Zusammengefasst besteht die Meldefrist bis 30. April 2017 für Bruttoeinnahmen aus im Jahr 2016 ausgeübten Nebentätigkeiten; für die „kleine Option“ ab 2016; für den Widerruf der „kleinen Option“ ab 2016; für die Zuordnung der Einkünfte aus Nebentätigkeiten für die Beitragsgrundlage eines hauptberuflich beschäftigten Angehörigen; für die Beitragsgrundlagenoption sowie den Widerruf der Beitragsgrundlagenoption (bei wesentlicher Betriebsveränderung).
Da der 30. April dieses Jahr auf einen Sonntag fällt und der darauffolgende Montag ein Feiertag ist, werden Meldungen bezüglich Einnahmen aus Nebentätigkeiten, Anträge auf die Beitragsgrundlagenoption beziehungsweise Anträge auf die „kleine Option“ sowie Anträge auf Widmung von Beitragsgrundlagenteilen für das Jahr 2016 bis zum 2. Mai 2017 von der SVB entgegengenommen, ohne die Meldefrist zu verletzen.
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