Registrierkassenpflicht regt Vereine auf

von Karl Brodschneider

Wann brauchen die Vereine und freiwilligen Feuerwehren eine Registrierkasse? Die Unsicherheit unter den Funktionären ist groß.

Der vom Bundesministerium für Finanzen veröffentlichte Erlass zur Registrierkassenpflicht hat es in sich, denn er regelt auf 67 Seiten die Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht. Davon betroffen sind auch Körperschaften öffentlichen Rechts (vor allem Feuerwehren) und Vereine. Dementsprechend aufgeheizt ist die Stimmung unter den Betroffenen. Der österreichische Gemeindebundpräsident Helmut Mödlhammer beschreibt es so: „Die nun geltenden Regeln sind unklar. Die Vollziehung wird von Experten und Finanzämtern völlig unterschiedlich erklärt. Das ist ein bürokratischer Hürdenlauf der Sonderklasse. So geht das einfach nicht!“

Ins selbe Horn stoßen der steirische Gemeindebund-Präsident Erwin Dirnberger und sein Landesgeschäftsführer Martin Ozimic: „Nicht zuletzt ist es auch die Komplexität der Regelungen, durch die zusätzliche Verunsicherung eintritt.“ Ein besonderer Aufreger war jener Passus, wonach die Ausnahme von der Steuerpflicht für Feuerwehrfeste so festgelegt wurde, dass angefangene Tage als volle Tage zu zählen sind. Diesbezüglich gibt der Steiermärkische Gemeindebund Entwarnung: „Das Andauern einer grundsätzlich eintägigen Veranstaltung einer Körperschaft öffentlichen Rechts bis nach Mitternacht zählt nicht als volle zwei Tage.“ Damit ist zum Beispiel der Feuerwehrball gemeint. Gibt`s aber am darauffolgenden Tag eine zweite Veranstaltung (zum Beispiel Frühschoppen), dann wären – um von steuerpflichtigen Tätigkeiten ausgenommen zu werden – bereits zwei von vier möglichen Tagen verbraucht.

Grundsätzlich unterliegen jeder Betrieb sowie jeder Verein ab einem Jahresumsatz von 15.000 Euro und darin enthaltenen Barumsätzen von 7500 Euro der Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht. Bei den Vereinen gibt es Ausnahmen. Das sind zum Beispiel Eintrittsgelder für Theateraufführungen, Musikvereinskonzerte und Fußballspiele. Dazu kommen Umsätze von geselligen Veranstaltungen, die einen Zeitraum von 48 Stunden pro Kalenderjahr nicht überschreiten. Allerdings dürfen bei solchen Veranstaltungen ausnahmslos Vereinsmitglieder oder deren nahestehende Angehörige die Verpflegung durchführen. Und für die Musik darf bei solchen Festen nicht mehr als 1000 Euro pro Stunde bezahlt werden. Im Kantinenbetrieb (zum Beispiel Sportverein) ist aber beim Überschreiten der Umsatzgrenze (Gesamtjahresumsatz 15.000 Euro, davon Barumsatz von 7500 Euro) eine Registrierkasse zu führen.

Die Idee hinter der Registrierkassenpflicht ist die Bekämpfung von Schwarz-Umsätzen. Sie gilt für Gastronomiebetriebe und den Lebensmittelhandel ebenso wie für Ärzte, Rechtsanwälte oder Bauern. Auch in der steirischen Landwirtschaftskammer liefen zu diesem Thema vor allem in den ersten zwei Monaten des heurigen Jahres die Telefone heiß. Laut Walter Zapfl, Leiter des Steuerreferats der Landwirtschaftskammer, ging es in meisten Fällen darum, auf welche Bereiche und ab wann das neue Gesetz anzuwenden ist und wie mit den Umsätzen im Freien („Kalte-Hände-Regelung“) umgegangen wird.

Vor allem nach der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes, wonach Rechtsfolgen erst ab 2016 eintreten (also keine Rückwirkung) sind seine Beratungen und Auskünfte deutlich weniger geworden. Trotzdem gibt es rund um die Belegerteilungspflicht, den Manipulationsschutz und die „Kalte-Hände-Regelung“ noch offene Fragen.

Foto: Greiner

 

 

 

 

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