Geschäftsbestimmungen der NEUES LAND Medien GesmbH
Auftragserteilung
1. Maßgeblich für den Auftrag sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die jeweils gültige Anzeigenpreisliste.
2. Die NEUES LAND Medien GesmbH (im folgenden kurz NL- Medien GesmbH) behält sich vor, Anzeigenaufträge – auch einzelne Anzeigen im Rahmen eines Abschlusses – nach freiem Ermessen abzulehnen. Die Ablehnung wird dem Auftrag-geber nachweislich mitgeteilt. Auftragsabwicklung:
3. Anzeigenaufträge sind innerhalb eines Jahres abzuwickeln.
4. Die in der Anzeigenpreisliste bezeichneten Nachlässe werden nur für die innerhalb eines Kalenderjahres erscheinenden Anzeigen gewährt.
5. Der Werbungstreibende hat nur dann Anspruch auf einen Nachlass, wenn er von vornherein einen Auftrag abgeschlossen hat, der zu einem Nachlass berechtigt. Wird ein Auftrag aus Gründen höherer Gewalt und aus umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen der gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass der NL-Medien GesmbH rückzuvergüten.
6. Die Aufnahme von Anzeigen an bestimmten Plätzen kann nur nach Vereinbarung und bei Verrechnung des jeweils gültigen Platzierungszuschlages gewährleistet werden.
7. Der Ausschluss von Mitbewerbern kann nur bei einer Anzeigengröße von 1/1 Seite für 2 gegenüberliegende Seiten vereinbart werden.
8. Textanzeigen und solche, die aufgrund ihrer Gestaltung nicht sofort als Anzeige erkennbar sind, werden als Werbung kenntlich gemacht.
9. Kosten für erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen und für Lieferung entsprechender Druckunterlagen hat der Auftraggeber zu bezahlen.
10. Korrekturabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Sendet der Auftraggeber den ihm rechtzeitig übermittelten Korrekturabzug nicht fristgerecht zurück, so gilt die Genehmigung zum Druck als erteilt.
11. Auftraggeber von Chiffreanzeigen sind für die rechtzeitige und vollständige Rückstellung der von Chiffrebriefen beigeschlossenen unterlagen verantwortlich. Für den Verlust von Einsendungen wird keinerlei Haftung übernommen.
12. Beilagen werden nur spesenfrei übernommen. Sie sind direkt an die Druckerei Herold Druck und Verlag AG, Wien, auszuliefern.
13. Für die rechtzeitige Lieferung der Druckunterlagen, der Beilagen, Beihefter oder Beikleber ist der Auftraggeber verantwortlich. Im Falle der nicht rechtzeitigen Lieferung behält sich die NL-Medien GesmbH das Recht vor, anfallende Kosten in Rechnung zu stellen. Auftragsstornierungen sind nur bis zum offiziellen Anzeigenschluss der betreffenden Ausgabe kostenlos möglich.
14. Der Auftraggeber hat bei unleserlichem, unrichtigem oder unvollständigem Abdruck seiner Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder auf eine Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Weitergehende Haftungen für die NL-Medien GesmbH sind ausgeschlossen. In Zweifelfällen unterwirft sich die NL-Medien GesmbH den Empfehlungen des Gutachterausschusses für Druckreklamationen. Sind etwaige Mängel bei den Druckunterlagen nicht sofort erkennbar, sondern werden sie erst beim Druckvorgang deutlich, so hat der Werbungstreibende bei ungenügendem Abdruck keine Ansprüche.
15. Bei fernmündlich aufgegebenen Anzeigen bzw. bei fernmündlich veranlassten Änderungen und Abbestellung übernimmt die NL-Medien GesmbH keine Haftung.
16. Für die Druckfehler, die den Sinn des Inserates nicht wesentlich beeinflussen, wird kein Ersatz geleistet. Reklamationen werden nur innerhalb von 8 Tagen nach Erscheinen des Inserates anerkannt.
17. Die Pflicht zur Aufbewahrung von Druckunterlagen endet 3 Monate nach Erscheinen der letzten Anzeige.
18. Beanstandungen sind innerhalb von 8 Tagen nach Erscheinen der Anzeige nachweislich zu melden.
Berechnung und Zahlung
19. Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, ist die Rechnung nach Erhalt sofort und netto fällig.
20. Die NL-Medien GesmbH ist unter Umständen berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses, das Erscheinen weiterer Anzeigen von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.
21. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Verzugszinsen in Höhe von 1% p.m. sowie die Einziehungskosten verrechnet. Die NL-Medien GesmbH kann die Ausführung des Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen.
22. Kosten für Satz, Offsetfilme, Zeichnungen und Herstellung der Druckunterlagen usw. hat der Auftraggeber zu bezahlen.
23. Bei Änderung der Anzeigenpreise treten die neuen Bedingungen auch bei laufenden Aufträgen sofort in Kraft.
Allgemeines
24. Erfüllungsort: Graz, ausschließlicher Gerichtsstand: Graz
25. Die NL-Medien GesmbH liefert auf Wunsch jeweils sofort nach Erscheinen der Anzeige kostenlos einen Anzeigenausschnitt. Eine vollständige Belegnummer wird geliefert, sofern Art und Umfang des Anzeigenauftrages dies rechtfertigen.
26. Bei Betriebsstörungen oder Eingriffen durch höhere Gewalt hat die NL-Medien GesmbH Anspruch auf volle Bezahlung der veröffentlichten Anzeigen, wenn die Aufträge mit 50% der zugesicherten Druckauflage erfüllt sind. Geringere Leistungen sind nach dem Tausenderpreis gemäß der Kalkulationsauflage zu bezahlen.
27. Der Auftraggeber trägt Haftung für etwaige strafrechtliche Folgen aus einer veröffentlichten Anzeige (z.B. Entgegnung oder Beschlagnahme).
28. Zusatzvereinbarungen, welche die vorstehenden Geschäftsbedingungen abändern oder ergänzen, bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die NL-Medien GesmbH, um rechtswirksam zu werden.
29. Der Werbungstreibende hält die NL-Medien GesmbH hinsichtlich aller Nachteile schad- und klaglos, die der NL-Medien GesmbH insbesondere durch die Werbeeinschaltungen entstehen, Der Werbungstreibende haftet insbesondere dafür, dass die von ihm in Auftrag gegebenen Einschaltungen mit den Bestimmungen des uWG, des RabattG und des ZugabenG im Einklang stehen und dass allfällige nach dem Urhebergesetz für die jeweiligen Einschaltungen erforderlichen Genehmigungen der Berechtigten vorliegen. Allfällige nach dem Mediengesetz zu veröffentlichende Entgegnungen auf Anzeigen des Werbungstreibenden sind vom Werbungstreibenden nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entgegnung geltenden Anzeigentarif zu vergüten. Die Schad- und Klagloshaltungsverpflichtung des Werbungstreibenden um- fasst auch die Verpflichtung zum Ersatz sämtlicher Anwalts- und Gerichtsgebühren, die der NL-Medien GesmbH in Zusammenhang mit der Veröffentlichung die von Anzeigen des Werbetreibenden und der Abwehr von daraus resultierenden Ansprüchen entstehen.